AGB

1) All­ge­mei­nes

1.1 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend „AGB“) gel­ten für alle Ver­trä­ge, die zwi­schen dem Werk­be­stel­ler, Käu­fer oder Auf­trag­ge­ber (nach­fol­gend „Kun­de“) und uns „Stamm­werk“ (nach­fol­gend „Lie­fe­rant“) hin­sicht­lich unse­rer Waren und/oder Leis­tun­gen, ins­be­son­de­re Kauf­ver­trä­ge, Werk­ver­trä­ge oder sons­ti­ge in Auf­trag gege­be­nen Leis­tun­gen (Inbe­trieb­nah­men, Mon­ta­gen etc.) abge­schlos­sen wer­den. Hier­mit wird der Ein­be­zie­hung von eige­nen Bedin­gun­gen des Kun­den wider­spro­chen, es sei denn, es ist etwas ande­res ver­ein­bart. Steht der Lie­fe­rant mit dem Kun­den in län­ge­rer Geschäfts­be­zie­hung, so gel­ten die­se AGB auch dann, wenn auf ihre Gel­tung nicht beson­ders hin­ge­wie­sen wird. Die AGB gel­ten auch für Fol­ge­auf­trä­ge, und zwar auch dann, wenn sie nicht geson­dert münd­lich oder schrift­lich ver­ein­bart wer­den.

1.2 Ver­brau­cher ist jede natür­li­che Per­son, die ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Unter­neh­mens gehört. Unter­neh­mer im Sin­ne die­ser AGB ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt. Akti­en­ge­sell­schaf­ten, Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung, Erwerbs- und Wirt­schafts­ge­nos­sen­schaf­ten, Ver­si­che­rungs­ver­ei­ne auf Gegen­sei­tig­keit, Spar­kas­sen, Euro­päi­sche wirt­schaft­li­che Inter­es­sen­ver­ei­ni­gun­gen (EWIV), Euro­päi­sche Gesell­schaf­ten (SE) und Euro­päi­sche Genos­sen­schaf­ten (SCE) sind Unter­neh­mer kraft Rechts­form.

1.3 Mit­ar­bei­tern unse­res Unter­neh­mens ist es unter­sagt, von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Zusa­gen zu machen. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen erfor­dern für ihre Wirk­sam­keit die schrift­li­che Bestä­ti­gung des Lie­fe­ran­ten.

2) Ver­trags­ab­schluss im Web-Shop­/­Fern­ab­satz

2.1 Die im Online-Shop des Lie­fe­ran­ten ent­hal­te­nen Pro­dukt- und Dienst­le­si­tungs­be­schrei­bun­gen stel­len kei­ne ver­bind­li­chen Ange­bo­te dar, son­dern die­nen zur Abga­be eines ver­bind­li­chen Ange­bots durch den Kun­den.

2.2 Der Kun­de kann das Ange­bot über das in unse­rem Online-Shop inte­grier­te Online-Bestell­for­mu­lar abge­ben. Dabei gibt der Kun­de, nach­dem er die aus­ge­wähl­ten Waren und/oder Leis­tun­gen in den vir­tu­el­len Waren­korb gelegt und den elek­tro­ni­schen Bestell­pro­zess durch­lau­fen hat, durch Kli­cken des den Bestell­vor­gang abschlie­ßen­den But­tons ein recht­lich ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot in Bezug auf die im Waren­korb ent­hal­te­nen Waren und/oder Leis­tun­gen ab.

2.3 Der Lie­fe­rant kann das Ange­bot des Kun­den inner­halb von fünf Tagen anneh­men,

• indem er dem Kun­den eine schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung oder eine Auf­trags­be­stä­ti­gung in Text­form (E‑Mail) über­mit­telt, wobei inso­weit der Zugang der Auf­trags­be­stä­ti­gung beim Kun­den maß­geb­lich ist, oder

• indem er den Kun­den nach Abga­be von des­sen Bestel­lung zur Zah­lung auf­for­dert.

Nimmt der Lie­fe­rant das Ange­bot des Kun­den inner­halb vor­ge­nann­ter Frist nicht an, so gilt dies als Ableh­nung des Ange­bots mit der Fol­ge, dass der Kun­de nicht mehr an sei­ne Wil­lens­er­klä­rung gebun­den ist.

2.4 Wählt der Kun­de im Rah­men des Online-Bestell­vor­gangs eine Zah­lungs­art aus, indem er durch Kli­cken des den Bestell­vor­gang abschlie­ßen­den But­tons zugleich auch einen Zah­lungs­auf­trag an sei­nen Zah­lungs­dienst­leis­ter erteilt, das Geld unmit­tel­bar auf das Kon­to des Lie­fe­ran­ten zu über­wei­sen, erklärt der Lie­fe­rant abwei­chend von Zif­fer 2.3 schon jetzt die Annah­me des Ange­bots des Kun­den in dem Zeit­punkt, in dem das Geld auf dem Kon­to des Lie­fe­ran­ten ein­langt.

2.5 Die Frist zur Annah­me des Ange­bots beginnt am Tag nach der Absen­dung des Ange­bots durch den Kun­den zu lau­fen und endet mit dem Ablauf des fünf­ten Tages, wel­cher auf die Absen­dung des Ange­bots folgt.

2.6 Bei der Abga­be eines Ange­bots über das Online-Bestell­for­mu­lar des Lie­fe­ran­ten wird der Ver­trags­text vom Lie­fe­ran­ten gespei­chert und dem Kun­den nach Absen­dung sei­ner Bestel­lung nebst den vor­lie­gen­den AGB in Text­form (z. B. E‑Mail, Fax oder Brief) zuge­schickt. Zusätz­lich wird der Ver­trags­text auf der Inter­net­sei­te des Lie­fe­ran­ten archi­viert und kann vom Kun­den über sein pass­wort­ge­schütz­tes Kun­den­kon­to unter Anga­be der ent­spre­chen­den Log­in-Daten kos­ten­los abge­ru­fen wer­den, sofern der Kun­de vor Absen­dung sei­ner Bestel­lung ein Kun­den­kon­to im Online-Shop des Lie­fe­ran­ten ange­legt hat.

Bei der Abga­be eines Ange­bots über das Online-Bestell­for­mu­lar des Lie­fe­ran­ten wird der Ver­trags­text nach dem Ver­trags­schluss vom Lie­fe­ran­ten gespei­chert und dem Kun­den nach Absen­dung von des­sen Bestel­lung in Text­form (z. B. E‑Mail, Fax oder Brief) über­mit­telt. Eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de Zugäng­lich­ma­chung des Ver­trags­tex­tes durch den Lie­fe­ran­ten erfolgt nicht.

2.7 Vor ver­bind­li­cher Abga­be der Bestel­lung über das Online-Bestell­for­mu­lar des Lie­fe­ran­ten kann der Kun­de sei­ne Ein­ga­ben lau­fend über die übli­chen Bedie­ner­funk­tio­nen kor­ri­gie­ren. Dar­über hin­aus wer­den alle Ein­ga­ben vor der ver­bind­li­chen Abga­be der Bestel­lung noch ein­mal in einem Bestä­ti­gungs­fens­ter ange­zeigt und kön­nen auch dort mit­tels der übli­chen Bedie­ner­funk­tio­nen kor­ri­giert wer­den.

2.8 Für den Ver­trags­schluss steht aus­schließ­lich die deut­sche Spra­che zur Ver­fü­gung.

2.9 Die Bestell­ab­wick­lung und Kon­takt­auf­nah­me fin­den in der Regel per E‑Mail und auto­ma­ti­sier­ter Bestell­ab­wick­lung statt. Der Kun­de hat sicher­zu­stel­len, dass die von ihm zur Bestell­ab­wick­lung ange­ge­be­ne E‑Mail-Adres­se zutref­fend ist, so dass unter die­ser Adres­se die vom Lie­fe­rant ver­sand­ten E‑Mails emp­fan­gen wer­den kön­nen. Ins­be­son­de­re hat der Kun­de bei dem Ein­satz von SPAM-Fil­tern sicher­zu­stel­len, dass alle vom Lie­fe­rant oder von die­sem mit der Bestell­ab­wick­lung beauf­trag­ten Drit­ten ver­sand­ten E‑Mails zuge­stellt wer­den kön­nen.

3) Ver­trags­ab­schluss außer­halb des Fernabsatzes/Kostenvoranschläge/Allgemeines zum Ver­trags­ab­schluss

3.1 Münd­li­che Mit­tei­lun­gen des Lie­fe­ran­ten – auch auf Anfra­ge des Kun­den – sind frei­blei­bend, und zwar auch dann, wenn dar­in Prei­se, Ter­mi­ne und sons­ti­ge tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen mit­ge­teilt wer­den.

3.2 Der Ver­trags­ab­schluss kommt mit der an den Kun­den über­mit­tel­ten Auf­trags­be­stä­ti­gung des Lie­fe­ran­ten oder, bei deren Feh­len, mit der Durch­füh­rung der Lie­fe­rung an den Kun­den zustan­de. Der Ver­trag kommt jeden­falls aber auch ohne Über­mitt­lung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung zustan­de, wenn der Kun­de das Ange­bot des Lie­fe­ran­ten schrift­lich annimmt oder die schrift­li­che Auf­trags­vor­la­ge des Lie­fe­ran­ten unter­fer­tigt.

3.3 Weicht die vom Kun­den unter­fer­tig­te Auf­trags­be­stä­ti­gung von sei­ner Bestel­lung ab, so gilt im Zwei­fel die Auf­trags­be­stä­ti­gung, sofern es sich bei dem Kun­den nicht um einen Ver­brau­cher han­delt. Gegen­über einem Ver­brau­cher kommt dies­falls kein Ver­trag zustan­de.

3.4 Unse­re Kos­ten­vor­anschlä­ge sind nur ver­bind­lich, wenn sie spe­zi­ell für einen Kun­den erstellt wur­den und schrift­lich abge­ge­ben wur­den. Wei­ters sind alle unse­re schrift­li­chen Kos­ten­vor­anschlä­ge ent­gelt­lich, ins­be­son­de­re dann, wenn die­se vom Kun­den gewünsch­te Detail­pla­nun­gen umfas­sen. Die­ses Ent­gelt wird bei Auf­trags­er­tei­lung von der Auf­trags­sum­me in Abzug gebracht. An die­se Kos­ten­vor­anschlä­ge sind wir 30 Tage ab Abga­be­da­tum gebun­den.

3.5 Ange­bo­te und Kos­ten­vor­anschlä­ge wer­den nach bes­tem Fach­wis­sen erstat­tet; auf auf­trags­spe­zi­fi­sche Umstän­de, die außer­halb der Erkenn­bar­keit unse­res Unter­neh­mens lie­gen, kann kein Bedacht genom­men wer­den. Soll­te sich bei Auf­trags­durch­füh­rung die Not­wen­dig­keit wei­te­rer Arbei­ten bzw. Kos­ten­er­hö­hun­gen erge­ben, so wird unser Unter­neh­men den Kun­den unver­züg­lich ver­stän­di­gen. Soll­te der Kun­de bin­nen einer Woche kei­ne Ent­schei­dung betref­fend die Fort­set­zung der unter­bro­che­nen Arbei­ten tref­fen bzw. die Kos­ten­stei­ge­run­gen nicht akzep­tie­ren, behält sich unser Unter­neh­men vor, die erbrach­te Teil­leis­tung in Rech­nung zu stel­len und vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

3.6 Unwe­sent­li­che, zumut­ba­re Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Aus­füh­run­gen (Far­be und Struk­tur), ins­be­son­de­re bei Nach­be­stel­lun­gen, blei­ben – unab­hän­gig von der Art des Ver­trags­ab­schlus­ses – vor­be­hal­ten, soweit die­se in der Natur der ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en lie­gen und üblich sind. Als sach­lich gerecht­fer­tigt gel­ten ins­be­son­de­re werk­stoff­be­ding­te Ver­än­de­run­gen, z.B. bei Maßen, Far­ben, Holz- und Fur­nier­bild, Mase­rung und Struk­tur u.ä.

4) Rück­tritts­recht

4.1 Ver­brau­chern mit Wohn­sitz in der EU steht ein Rück­tritts­recht für Ver­trä­ge zu, wenn

1. der Ver­trag bei gleich­zei­ti­ger kör­per­li­cher Anwe­sen­heit des Unter­neh­mers und des Ver­brau­chers an einem Ort geschlos­sen wird, der kein Geschäfts­raum des Unter­neh­mers ist,

2. für den der Ver­brau­cher unter den in Z. 1 genann­ten Umstän­den ein Ange­bot gemacht hat,

3. der in den Geschäfts­räu­men des Unter­neh­mers oder durch Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel geschlos­sen wird, unmit­tel­bar nach­dem der Ver­brau­cher an einem ande­ren Ort als den Geschäfts­räu­men des Unter­neh­mers bei gleich­zei­ti­ger kör­per­li­cher Anwe­sen­heit des Unter­neh­mers oder des­sen Beauf­trag­ten und des Ver­brau­chers per­sön­lich und indi­vi­du­ell ange­spro­chen wur­de, oder

4. der auf einem Aus­flug geschlos­sen wird, der von einem Unter­neh­mer oder von des­sen Beauf­trag­ten in der Absicht oder mit dem Ergeb­nis orga­ni­siert wur­de, dass der Unter­neh­mer für den Ver­kauf von Waren oder die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen beim Ver­brau­cher wirbt oder wer­ben lässt und ent­spre­chen­de Ver­trä­ge mit dem Ver­brau­cher abschließt;

5. der Ver­trag zwi­schen einem Unter­neh­mer und einem Ver­brau­cher ohne gleich­zei­ti­ge kör­per­li­che Anwe­sen­heit des Unter­neh­mers und des Ver­brau­chers im Rah­men eines für den Fern­ab­satz orga­ni­sier­ten Ver­triebs- oder Dienst­leis­tungs­sys­tems geschlos­sen wird, wobei bis ein­schließ­lich des Zustan­de­kom­mens des Ver­trags aus­schließ­lich Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ver­wen­det wer­den;

6. der Ver­brau­cher sei­ne Ver­trags­er­klä­rung weder in den vom Unter­neh­mer für sei­ne geschäft­li­chen Zwe­cke dau­ernd benütz­ten Räu­men noch bei einem von die­sem dafür auf einer Mes­se oder einem Markt benütz­ten Stand abge­ge­ben hat oder der Unter­neh­mer oder ein mit ihm zusam­men­wir­ken­der Drit­ter den Ver­brau­cher im Rah­men einer Wer­be­fahrt, einer Aus­flugs­fahrt oder einer ähn­li­chen Ver­an­stal­tung oder durch per­sön­li­ches, indi­vi­du­el­les Anspre­chen auf der Stra­ße in die vom Unter­neh­mer für sei­ne geschäft­li­chen Zwe­cke benütz­ten Räu­me gebracht hat und der Ver­trag nicht unter Z. 1. – 5. Fällt.

Das Rück­tritts­recht nach Z.6. steht dem Ver­brau­cher nicht zu,

a. wenn er selbst die geschäft­li­che Ver­bin­dung mit dem Unter­neh­mer oder des­sen Beauf­trag­ten zwecks Schlie­ßung die­ses Ver­tra­ges ange­bahnt hat,

b. wenn dem Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges kei­ne Bespre­chun­gen zwi­schen den Betei­lig­ten oder ihren Beauf­trag­ten vor­an­ge­gan­gen sind oder

c. bei Ver­trä­gen, bei denen die bei­der­sei­ti­gen Leis­tun­gen sofort zu erbrin­gen sind, wenn sie übli­cher­wei­se von Unter­neh­mern außer­halb ihrer Geschäfts­räu­me geschlos­sen wer­den und das ver­ein­bar­te Ent­gelt 25 Euro, oder wenn das Unter­neh­men nach sei­ner Natur nicht in stän­di­gen Geschäfts­räu­men betrie­ben wird und das Ent­gelt 50 Euro nicht über­steigt

d. bei Ver­trags­er­klä­run­gen, die der Ver­brau­cher in kör­per­li­cher Abwe­sen­heit des Unter­neh­mers abge­ge­ben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unter­neh­mer gedrängt wor­den ist.

Das Rück­tritts­recht besteht fer­ner nicht bei Dienst­leis­tun­gen, wenn der Unter­neh­mer auf­grund eines aus­drück­li­chen Ver­lan­gens des Ver­brau­chers noch vor Ablauf der Rück­tritts­frist mit der Ver­trags­er­fül­lung begon­nen hat und wenn der Ver­brau­cher

a) ent­we­der vor Beginn der Dienst­leis­tungs­er­brin­gung bestä­tigt hat, zur Kennt­nis genom­men zu haben, dass er sein Rück­tritts­recht mit voll­stän­di­ger Ver­trags­er­fül­lung ver­liert, oder

b) den Unter­neh­mer aus­drück­lich zu einem Besuch auf­ge­for­dert hat, um Repa­ra­tur­ar­bei­ten vor­neh­men zu las­sen.

Tritt der Ver­brau­cher von einem Ver­trag über Dienst­leis­tun­gen zurück, nach­dem er durch sei­ne Bestel­lung ein Ver­lan­gen nach Ver­trags­er­fül­lung vor Ablauf der Rück­tritts­frist erklärt und der Unter­neh­mer hier­auf mit der Ver­trags­er­fül­lung begon­nen hat, so hat er dem Unter­neh­mer einen Betrag zu zah­len, der im Ver­gleich zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Gesamt­preis ver­hält­nis­mä­ßig den vom Unter­neh­mer bis zum Rück­tritt erbrach­ten Leis­tun­gen ent­spricht.

Der Ver­brau­cher hat auch kein Rück­tritts­recht bei Ver­trä­gen die außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen wer­den (Z. 1.- 4.) und bei denen das vom Ver­brau­cher zu zah­len­de Ent­gelt den Betrag von 50 Euro nicht über­schrei­tet.

4.2 Wei­te­re Aus­nah­men und nähe­re Infor­ma­tio­nen zum Rück­tritts­recht erge­ben sich aus unse­rer Rück­tritts­be­leh­run­gen und Ver­zichts­er­klä­rung.

5) Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

5.1 Unse­re Ange­bo­te ste­hen allen Kun­den mit einem Wohn­sitz bzw Sitz in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on offen.

5.2 Sofern sich aus unse­rer Pro­dukt­be­schrei­bung nichts ande­res ergibt, han­delt es sich bei den ange­ge­be­nen Prei­sen um Gesamt­prei­se, die die gesetz­li­che Umsatz­steu­er ent­hal­ten. Gege­be­nen­falls zusätz­lich anfal­len­de Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten wer­den in der jewei­li­gen Pro­dukt­be­schrei­bung geson­dert ange­ge­ben.

5.3 Grund­sätz­lich gel­ten sämt­li­che Waren als ohne Mon­ta­ge bestellt. Eine in Auf­trag gege­be­ne Mon­ta­ge wird, wenn nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, nach Regie­stun­den gegen Nach­weis berech­net. Ver­lang­te Mehr­ar­beit, Über­stun­den, Nacht­stun­den und ande­re betrieb­li­che Mehr­kos­ten sind nach kol­lek­tiv­ver­trag­li­chem oder gesetz­li­chem Zuschlag sepa­rat zu bezah­len. Zu sons­ti­gen all­fäl­li­gen Kos­ten im Zusam­men­hang mit einer Mon­ta­ge sie Punkt 12 Mit­wir­kungs­pflicht.

5.4 Bei Lie­fe­run­gen in Län­der außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on kön­nen im Ein­zel­fall wei­te­re Kos­ten anfal­len, die wir nicht zu ver­tre­ten haben und die vom Kun­den zu tra­gen sind. Hier­zu zäh­len bei­spiels­wei­se Kos­ten für die Geld­über­mitt­lung durch Kre­dit­in­sti­tu­te (z.B. Über­wei­sungs­ge­büh­ren, Wech­sel­kurs­ge­büh­ren) oder ein­fuhr­recht­li­che Abga­ben bzw. Steu­ern (z.B. Zöl­le). Sol­che Kos­ten kön­nen in Bezug auf die Geld­über­mitt­lung auch dann anfal­len, wenn die Lie­fe­rung nicht in ein Land außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on erfolgt, der Kun­de die Zah­lung aber von einem Land außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on aus vor­nimmt.

5.5 Dem Kun­den ste­hen für Bestel­lun­gen im Fern­ab­satz ver­schie­de­ne Zah­lungs­mög­lich­kei­ten

zur Ver­fü­gung, die in unse­rem Online-Shop ange­ge­ben wer­den.

5.6 Ist Vor­aus­kas­se bei Kauf über den Online-Shop ver­ein­bart, ist die Zah­lung sofort nach

Ver­trags­ab­schluss fäl­lig.

5.7 Bei Aus­wahl der Zah­lungs­art Rech­nungs­kauf wird der Kauf­preis fäl­lig, nach­dem die Ware gelie­fert und in Rech­nung gestellt wur­de. In die­sem Fall ist der Kauf­preis inner­halb von 14 (vier­zehn) Tagen ab Erhalt der Rech­nung ohne Abzug zu zah­len, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist. Der Lie­fe­rant behält sich vor, die Zah­lungs­art Rech­nungs­kauf nur bis zu einem bestimm­ten Bestell­vo­lu­men anzu­bie­ten und die­se Zah­lungs­art bei Über­schrei­tung des ange­ge­be­nen Bestell­vo­lu­mens abzu­leh­nen. In die­sem Fall wird der Lie­fe­rant den Kun­den in sei­nen Zah­lungs­in­for­ma­tio­nen im Online-Shop auf eine ent­spre­chen­de Zah­lungs­be­schrän­kung hin­wei­sen.

5.8 Bei Ver­trags­ab­schlüs­sen, die nicht über den Online-Shop abge­schlos­sen wur­den, sind – sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist – 30 % der Auf­trags­sum­me bei Erhalt der Auf­trags­be­stä­ti­gung fäl­lig; eine all­fäl­lig zuge­sag­te Lie­fer­frist beginnt erst mit dem Aus­zah­lungs­tag zu lau­fen. Wei­te­re 30 % der Auf­trags­sum­me sind bei Anlie­fe­rung fäl­lig. Falls der Kun­de die­ser Pflicht nicht nach­kommt, ist der Lie­fe­rant berech­tigt, die Anlie­fe­rung zurück­zu­hal­ten. Der Rest ist fäl­lig bei Fer­tig­stel­lung und Rech­nungs­le­gung. Geleg­te Rech­nun­gen sind inner­halb von 14 Tagen fäl­lig.

5.9 Der Kun­de ver­pflich­tet sich für den Fall des Ver­zu­ges die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­di­gen Mahn- und Inkas­so­spe­sen zu erset­zen, soweit die­se in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur betrie­be­nen For­de­rung ste­hen sowie Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % p.a. zu bezah­len. Die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen für Unter­neh­mer blei­ben davon unbe­rührt.

5.10 Kommt der Kun­de sei­nen Zah­lun­gen nicht nach, stellt er sei­ne Zah­lun­gen ein oder wird über sein Ver­mö­gen der Kon­kurs oder Aus­gleich eröff­net, so wird die gesam­te Rest­schuld fäl­lig. Bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten gilt dies nur, wenn der Lie­fe­rant selbst sei­ne Leis­tun­gen bereits erbracht hat, zumin­dest eine rück­stän­di­ge Leis­tung des Kun­den seit min­des­tens sechs Wochen fäl­lig ist sowie der Lie­fe­rant den Kun­den unter Andro­hung des Ter­min­ver­lus­tes und unter Set­zung einer Nach­frist von min­des­tens zwei Wochen erfolg­los gemahnt hat.

6) Repa­ra­tu­ren

6.1 Schul­det der Lie­fe­rant nach dem Inhalt des Ver­tra­ges die Repa­ra­tur einer Sache des Kun­den, so gilt hier­für Fol­gen­des:

6.2 Der Lie­fe­rant erbringt sei­ne Leis­tun­gen nach sei­ner Wahl in eige­ner Per­son oder durch qua­li­fi­zier­tes, von ihm aus­ge­wähl­tes Per­so­nal. Dabei kann sich der Lie­fe­rant auch der Leis­tun­gen Drit­ter (Sub­un­ter­neh­mer) bedie­nen, die in sei­nem Auf­trag tätig wer­den. Sofern sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung des Lie­fe­ran­ten nichts ande­res ergibt, hat der Kun­de kei­nen Anspruch auf Aus­wahl einer bestimm­ten Per­son zur Durch­füh­rung der gewünsch­ten Dienst­leis­tung.

6.3 Der Kun­de hat dem Lie­fe­ran­ten alle für die Repa­ra­tur der Sache erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len, sofern deren Beschaf­fung nach dem Inhalt des Ver­tra­ges nicht in den Pflich­ten­kreis des Lie­fe­ran­ten fällt. Ins­be­son­de­re hat der Kun­de dem Lie­fe­ran­ten eine umfas­sen­de Feh­ler­be­schrei­bung zu über­mit­teln und ihm sämt­li­che Umstän­de mit­zu­tei­len, die ursäch­lich für den fest­ge­stell­ten Feh­ler sein kön­nen.

6.4 Sofern nicht anders ver­ein­bart, hat der Kun­de die zu repa­rie­ren­de Sache auf eige­ne Kos­ten und Gefahr an den Sitz des Lie­fe­ran­ten zu ver­sen­den. Der Lie­fe­rant emp­fiehlt dem Kun­den hier­für den Abschluss einer Trans­port­ver­si­che­rung. Fer­ner emp­fiehlt der Lie­fe­rant dem Kun­den, die Sache in einer geeig­ne­ten Trans­port­ver­pa­ckung zu ver­sen­den, um das Risi­ko von Trans­port­schä­den zu redu­zie­ren und den Inhalt der Ver­pa­ckung zu ver­ber­gen. Über offen­sicht­li­che Trans­port­schä­den wird der Lie­fe­rant den Kun­den unver­züg­lich infor­mie­ren, damit die­ser sei­ne ggf. gegen­über dem Trans­por­teur bestehen­den Rech­te gel­tend machen kann. Die Rück­sen­dung der Sache erfolgt auf Kos­ten des Kun­den. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Sache geht mit der Über­ga­be der Sache an eine geeig­ne­te Trans­port­per­son am Geschäfts­sitz des Lie­fe­ran­ten auf den Kun­den über. Auf Wunsch des Kun­den wird der Lie­fe­rant für die Sache eine Trans­port­ver­si­che­rung abschlie­ßen.

6.5 Die­se Bestim­mun­gen beschrän­ken nicht die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­te des Kun­den im Fal­le des Kaufs bzw. Bestel­lung einer Ware vom Lie­fe­rant.

6.6 Für Män­gel der erbrach­ten Repa­ra­tur­leis­tung haf­tet der Lie­fe­rant nach den Vor­schrif­ten der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung.

6.7 Der Lie­fe­rant hat den Kun­den auf die Unwirt­schaft­lich­keit einer Repa­ra­tur dann auf­merk­sam zu machen, wenn der Kun­de nicht aus­drück­lich auf Wie­der­her­stel­lung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durch­füh­rung der Repa­ra­tur und ohne dass dies dem Lie­fe­ran­ten auf­grund des­sen Fach­wis­sens bei Ver­trags­ab­schluss erkenn­bar war, dass die Sache zur Wie­der­her­stel­lung unge­eig­net ist, so hat der Lie­fe­rant dies dem Kun­den unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Der Kun­de hat in die­sem Fall die bis dahin auf­ge­lau­fe­nen Kos­ten bzw. wenn er dar­auf besteht und dies tech­nisch noch mög­lich ist, die Kos­ten für den Zusam­men­bau zer­leg­ter Sachen zu bezah­len.

7) Lie­fer- und Ver­sand­be­din­gun­gen

7.1 Die Lie­fe­rung von Waren erfolgt auf dem Ver­sand­weg an die vom Kun­den ange­ge­be­ne Lie­fer­an­schrift, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist. Bei der Abwick­lung der Trans­ak­ti­on ist die in der Bestell­ab­wick­lung des Lie­fe­ran­ten ange­ge­be­ne Lie­fer­an­schrift maß­geb­lich.

7.2 Sen­det das Trans­port­un­ter­neh­men die ver­sand­te Ware an den Lie­fe­ran­ten zurück, da eine Zustel­lung beim Kun­den nicht mög­lich war, trägt der Kun­de die Kos­ten für den erfolg­lo­sen Ver­sand. Dies gilt nicht, wenn der Kun­de sein Rück­tritts­recht wirk­sam aus­übt, wenn er den Umstand, der zur Unmög­lich­keit der Zustel­lung geführt hat, nicht zu ver­tre­ten hat oder, wenn er vor­über­ge­hend an der Annah­me der ange­bo­te­nen Leis­tung ver­hin­dert war, es sei denn, dass der Lie­fe­rant ihm die Leis­tung eine ange­mes­se­ne Zeit vor­her ange­kün­digt hat­te.

7.3 Han­delt der Kun­de als Unter­neh­mer, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der ver­kauf­ten Ware auf den Kun­den über, sobald der Lie­fe­rant die Sache dem Spe­di­teur, dem Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son oder Anstalt aus­ge­lie­fert hat. Han­delt der Kun­de als Ver­brau­cher, geht die Gefahr für den Ver­lust oder die Beschä­di­gung der Ware erst auf den Ver­brau­cher über, sobald die Ware an den Ver­brau­cher oder an einen von die­sem bestimm­ten, vom Beför­de­rer ver­schie­de­nen Drit­ten abge­lie­fert wird. Hat aber der Ver­brau­cher selbst den Beför­de­rungs­ver­trag geschlos­sen, ohne dabei eine vom Unter­neh­mer vor­ge­schla­ge­ne Aus­wahl­mög­lich­keit zu nüt­zen, so geht die Gefahr bereits mit der Aus­hän­di­gung der Ware an den Beför­de­rer über. Man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung erwirbt der Ver­brau­cher zugleich mit dem Gefahren­über­gang das Eigen­tum an der Ware.

7.4 Bei Selbst­ab­ho­lung infor­miert der Lie­fe­rant den Kun­den zunächst per E‑Mail oder Tele­fon­an­ruf dar­über, dass die von ihm bestell­te Ware zur Abho­lung bereit­steht. Nach Erhalt die­ser E‑Mail oder des Anruf kann der Kun­de die Ware nach Abspra­che mit dem Lie­fe­ran­ten am Sitz des Lie­fe­ran­ten abho­len. In die­sem Fall wer­den kei­ne Ver­sand­kos­ten berech­net.

8) Eigen­tums­vor­be­halt

8.1 Gegen­über dem Kun­den behält sich der Lie­fe­rant bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des geschul­de­ten Kauf­prei­ses das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware/dem gelie­fer­ten Werk vor.

9) Gewähr­leis­tung

Bei Vor­lie­gen von Män­geln gel­ten die Vor­schrif­ten der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung. Der Lie­fe­rant haf­tet dafür, dass die Ware zusätz­lich zu den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Eigen­schaf­ten die objek­tiv erfor­der­li­chen Eigen­schaf­ten hat. Das gilt nicht, soweit der Ver­brau­cher bei Ver­trags­ab­schluss der Abwei­chung eines bestimm­ten Merk­mals von den objek­tiv erfor­der­li­chen Eigen­schaf­ten aus­drück­lich und geson­dert zustimmt, was er durch sei­ne Bestel­lung tut, nach­dem er von die­ser Abwei­chung bei der Pro­dukt­be­schrei­bung eigens in Kennt­nis gesetzt wur­de.

Hier­von abwei­chend gilt:

9.1 Für Unter­neh­mer

a. begrün­det ein unwe­sent­li­cher Man­gel grund­sätz­lich kei­ne Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che;

b. hat der Lie­fe­rant die Wahl der Art der Behe­bung;

c. beginnt die Ver­jäh­rung nicht erneut, wenn im Rah­men der Män­gel­haf­tung eine Ersatz­lie­fe­rung erfolgt.

9.2 Han­delt der Kun­de als Ver­brau­cher, so wird er gebe­ten, ange­lie­fer­te Waren mit offen­sicht­li­chen Trans­port­schä­den bei dem Zustel­ler zu rekla­mie­ren und den Lie­fe­ran­ten hier­von in Kennt­nis zu set­zen. Kommt der Kun­de dem nicht nach, hat dies kei­ner­lei Aus­wir­kun­gen auf sei­ne gesetz­li­chen oder ver­trag­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che.

9.3 Der Kun­de wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sei­ner­seits mög­li­cher­wei­se War­tungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren sind, ins­be­son­de­re Beschlä­ge und gän­gi­ge Bau­tei­le sind zu kon­trol­lie­ren und evtl. zu ölen oder zu fet­ten, Abdich­tungs­fu­gen sind regel­mä­ßig zu kon­trol­lie­ren, Außen­an­stri­che (z.B. Fens­ter) sind jeweils nach Lack- oder Lasur­art und Wit­te­rungs­ein­fluss nach­zu­be­han­deln. Die­se Arbei­ten gehö­ren nicht zum Auf­trags­um­fang, wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart. Unter­las­se­ne War­tungs­ar­bei­ten kön­nen die Lebens­dau­er und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Bau­tei­le beein­träch­ti­gen, ohne dass hier­durch Män­gel­an­sprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer ent­ste­hen.

9.4 Durch den fach­ge­rech­ten Ein­bau moder­ner Fens­ter und Außen­tü­ren wird die ener­ge­ti­sche Qua­li­tät des Gebäu­des ver­bes­sert und die Gebäu­de­hül­le dich­ter. Um die Raum­luft­qua­li­tät zu erhal­ten und der Schim­mel­pilz­bil­dung vor­zu­beu­gen, sind zusätz­li­che Anfor­de­run­gen an die Be- und Ent­lüf­tung des Gebäu­des nach Ö‑Norm zu erfül­len. Ein inso­weit even­tu­ell not­wen­di­ges Lüf­tungs­kon­zept, ist eine pla­ne­ri­sche Auf­ga­be, die nicht Gegen­stand des Auf­tra­ges an unser Unter­neh­men ist. Die­se Auf­ga­be ist in jedem Fall vom Auftraggeber/Kunden zu ver­an­las­sen. Wäh­rend der Heiz­pe­ri­ode ist auf aus­rei­chen­de Luft­feuch­tig­keit zu ach­ten, da ansons­ten über­höh­te Fugen- und Scha­dens­bil­dung droht. Man­geln­de War­tung oder Erhal­tung durch den Kun­den führt zum Weg­fall der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che.

10) Beson­de­re Bedin­gun­gen für die Ver­ar­bei­tung von Waren nach bestimm­ten Vor­ga­ben des Kun­den

10.1 Schul­det der Lie­fe­rant nach dem Inhalt des Ver­tra­ges neben der Waren­lie­fe­rung auch die Herstellung/Verarbeitung der Ware nach bestimm­ten Vor­ga­ben des Kun­den, hat der Kun­de dem Lie­fe­ran­ten alle für die Ver­ar­bei­tung erfor­der­li­chen Inhal­te wie Tex­te, Bil­der oder Gra­fi­ken in den vom Lie­fe­rant vor­ge­ge­be­nen Datei­for­ma­ten, For­ma­tie­run­gen, Bild- und Datei­grö­ßen zur Ver­fü­gung zu stel­len und ihm die hier­für erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te ein­zu­räu­men. Für die Beschaf­fung und den Rech­te­er­werb an die­sen Inhal­ten ist allein der Kun­de ver­ant­wort­lich. Der Kun­de erklärt und über­nimmt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass er das Recht besitzt, die dem Lie­fe­ran­ten über­las­se­nen Inhal­te zu nut­zen. Er trägt ins­be­son­de­re dafür Sor­ge, dass hier­durch kei­ne Rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den, ins­be­son­de­re Urheber‑, Mar­ken- und Per­sön­lich­keits­rech­te.

10.2 Der Kun­de stellt den Lie­fe­ran­ten von Ansprü­chen Drit­ter frei, die die­se im Zusam­men­hang mit einer Ver­let­zung ihrer Rech­te durch die ver­trags­ge­mä­ße Nut­zung der Inhal­te des Kun­den durch den Lie­fe­ran­ten die­sem gegen­über gel­tend machen kön­nen. Der Kun­de über­nimmt hier­bei auch die not­wen­di­gen Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung ein­schließ­lich aller Gerichts- und Anwalts­kos­ten in gesetz­li­cher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechts­ver­let­zung vom Kun­den nicht zu ver­tre­ten ist.

10.3 Schul­det der Lie­fe­rant nach dem Inhalt des Ver­tra­ges neben der Waren­lie­fe­rung auch die Her­stel­lung und die Pla­nung und/oder design der Ware, so unter­lie­gen sowohl Plä­ne, Zeich­nun­gen etc. als auch die her­ge­stell­te Ware selbst dem Schutz des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes und sämt­li­chen Bestim­mun­gen des gewerb­li­chen Recht­schut­zes. Jeg­li­che Ver­wer­tung, Nut­zung und Bear­bei­tung der Plä­ne und Zeich­nun­gen sowie eine Nach- oder Abbil­dung der Ware ohne Zustim­mung des Lie­fe­ran­ten ist dem (poten­ti­el­len) Kun­den schon auf Grund des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes nicht gestat­tet.

11) Beson­de­re Bedin­gun­gen für Mon­ta­ge-/Ein­bau­leis­tun­gen

11.1 Schul­det der Lie­fe­rant nach dem Inhalt des Ver­tra­ges neben der Waren­lie­fe­rung auch die Her­stel­lung, Mon­ta­ge bzw. den Ein­bau der Ware beim Kun­den sowie ggf. ent­spre­chen­de Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men (z. B. Auf­maß), so gilt hier­für Fol­gen­des:

11.2 Der Lie­fe­rant erbringt sei­ne Leis­tun­gen nach sei­ner Wahl in eige­ner Per­son oder durch qua­li­fi­zier­tes, von ihm aus­ge­wähl­tes Per­so­nal. Dabei kann sich der Lie­fe­rant auch der Leis­tun­gen Drit­ter (Sub­un­ter­neh­mer) bedie­nen, die in sei­nem Auf­trag tätig wer­den. Sofern sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung des Lie­fe­ran­ten nichts ande­res ergibt, hat der Kun­de kei­nen Anspruch auf Aus­wahl einer bestimm­ten Per­son zur Durch­füh­rung der gewünsch­ten Dienst­leis­tung.

11.3 Der Kun­de hat dem Lie­fe­ran­ten die für die Erbrin­gung der geschul­de­ten Dienst­leis­tung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zur Ver­fü­gung zu stel­len, sofern deren Beschaf­fung nach dem Inhalt des Ver­tra­ges nicht in den Pflich­ten­kreis des Lie­fe­ran­ten fällt.

11.4 Der Lie­fe­rant wird sich nach Ver­trags­schluss mit dem Kun­den in Ver­bin­dung set­zen, um mit die­sem einen Ter­min für die geschul­de­te Leis­tung zu ver­ein­ba­ren. Der Kun­de trägt dafür Sor­ge, dass der Lie­fe­rant bzw. das von die­sem beauf­trag­te Per­so­nal zum ver­ein­bar­ten Ter­min Zugang zu den betref­fen­den Ein­rich­tun­gen des Kun­den hat.

11.5 Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der her­ge­stell­ten und gelie­fer­ten Ware geht erst mit der Been­di­gung der Mon­ta­ge­ar­bei­ten und der Über­ga­be an den Kun­den auf den Kun­den über.

12) Haf­tung

Der Lie­fe­rant haf­tet dem Kun­den aus allen ver­trag­li­chen, ver­trags­ähn­li­chen und gesetz­li­chen, auch delikt­i­schen Ansprü­chen auf Scha­den­er­satz wie folgt:

12.1 Der Lie­fe­rant haf­tet aus jedem Rechts­grund unein­ge­schränkt

• bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit,

• bei vor­sätz­li­cher oder fahr­läs­si­ger Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit.

12.2 Ver­letzt der Lie­fe­rant fahr­läs­sig eine Ver­trags­pflicht, ist die Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

12.3 Im Übri­gen ist eine Haf­tung des Lie­fe­ran­ten aus­ge­schlos­sen.

12.4 Wer­den vom Kun­den Plä­ne bei­gestellt oder Maß­an­ga­ben gemacht, so haf­tet er für deren Rich­tig­keit, sofern nicht ihre Unrich­tig­keit offen­kun­dig ist oder sofern nicht Natur­maß ver­ein­bart wor­den ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maß­an­ga­be oder Anwei­sung des Kun­den als unrich­tig, so hat der Lie­fe­rant den Kun­den davon sofort zu ver­stän­di­gen und ihn um ent­spre­chen­de Wei­sung inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu ersu­chen. Die bis dahin auf­ge­lau­fe­nen Kos­ten tref­fen den Kun­den. Langt die Wei­sung nicht in ange­mes­se­ner Frist ein, so tref­fen den Kun­den die Ver­zugs­fol­gen.

13) Mit­wir­kungs­pflicht

13.1 Erfor­der­li­che Bewil­li­gun­gen Drit­ter, Mel­dun­gen an Behör­den, Ein­ho­lung von Geneh­mi­gun­gen hat der Kun­de (Auf­trag­ge­ber) frist­ge­recht und eigen­ver­ant­wort­lich sowie auf sei­ne Kos­ten zu ver­an­las­sen. Wei­ters hat der Kun­de zu über­prü­fen, ob die zu lie­fern­de Ware oder durch­zu­füh­ren­de Leis­tung kon­form mit den jeweils anzu­wen­den­den recht­li­chen Bestim­mun­gen geht.

13.2 Unter­bleibt eine ent­spre­chen­de Über­prü­fung bzw. die Ein­ho­lung von erfor­der­li­chen Bewil­li­gun­gen durch den Kun­den, so haf­tet der Lie­fe­rant nicht für die sich dar­aus erge­ben­de Schä­den oder Ver­zö­ge­run­gen in der Aus­füh­rung und ist über­dies berech­tigt, die aus der durch den Kun­den ver­schul­de­ten Ver­zö­ge­rung ent­ste­hen­de Zusatz­auf­wen­dun­gen und ‑kos­ten bei die­sem ein­zu­for­dern. Sofern der Kun­de Ver­brau­cher ist, bleibt die Anwend­bar­keit der Bestim­mung des § 1168a ABGB davon unbe­rührt.

13.3 Der Kun­de hat im Fall beauf­trag­ter Mon­ta­ge dafür Sor­ge zu tra­gen, dass am ver­ein­bar­ten Lie­fer- bzw. Mon­ta­ge­tag die jewei­li­ge Mon­ta­ge­stel­le zugäng­lich, frei von allen Hin­der­nis­sen und fer­tig für den Ein­bau des ver­kauf­ten Pro­duk­tes ist, wid­ri­gen­falls der Lie­fe­rant berech­tigt ist, all­fäl­lig anfal­len­de Zusatz­auf­wen­dun­gen und ‑kos­ten vom Kun­den zu for­dern.

13.4 Beim Anlie­fern der Ware wird vor­aus­ge­setzt, dass das Fahr­zeug unmit­tel­bar an das Gebäu­de fah­ren und ent­la­den kann. Mehr­kos­ten, die durch wei­te­re Trans­port­we­ge oder wegen erschwer­ter Anfuhr vom Fahr­zeug zum Gebäu­de ver­ur­sacht wer­den, wer­den geson­dert berech­net. Für Trans­por­te über das 2. Stock­werk hin­aus sind mecha­ni­sche Trans­port­mit­tel vom Auf­trag­ge­ber bereit­zu­stel­len. Trep­pen müs­sen pas­sier­bar sein. Wird die Aus­füh­rung der Arbei­ten des Lie­fe­ran­ten oder der von ihm beauf­trag­ten Per­so­nen durch Umstän­de behin­dert, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, so wer­den die ent­spre­chen­den Kos­ten (z. B. Arbeits­zeit und Fahrt­geld) in Rech­nung gestellt.

13.5 Even­tu­ell ergän­zend erfor­der­li­che Maurer‑, Zimmerer‑, Schmiede‑, Elek­tri­ker- und Maler­ar­bei­ten sind vom Kun­den grund­sätz­lich in eige­ner Ver­ant­wor­tung und auf eige­ne Kos­ten aus­zu­füh­ren. Der Tisch­ler ist nicht berech­tigt Arbei­ten, die über sei­nen Gewer­be­rechts­um­fang hin­aus­ge­hen aus­zu­füh­ren. Soll­ten die­se all­fäl­li­gen Zusatz­ar­bei­ten zum ver­ein­bar­ten Lie­fer- bzw. Leis­tungs­ter­min nicht so fer­tig gestellt sein, dass der Lie­fe­rant umge­hend mit der Mon­ta­ge begin­nen kann, ist er berech­tigt, all­fäl­lig anfal­len­de Zusatz­auf­wen­dun­gen und ‑kos­ten beim Kun­den ein­zu­for­dern.

13.6 Bei not­wen­di­gen Ver­an­ke­run­gen an Wän­den und Decken hat der Kun­de dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Unter­grün­de zum Anboh­ren bzw. Befes­ti­gen geeig­net sind, wid­ri­gen­falls ent­fällt unse­re Haf­tung für sich dar­aus erge­ben­de Schä­den voll­stän­dig.

13.7 Das Ver­tra­gen und Ver­set­zen von Tür- und Fens­ter­stö­cken u.ä., even­tu­el­le Mau­rer­ar­bei­ten, allen­falls erfor­der­li­che Gerüs­te sind vom Kun­den bei- bzw. auf­zu­stel­len, wenn sie nicht aus­drück­lich als im Preis ein­ge­schlos­sen ange­führt wer­den. Eben­so ist der erfor­der­li­che Licht- und Kraft­strom vom Kun­den bei­zu­stel­len.

13.8 Der Kun­de ist – allen­falls auch unter Hin­zu­zie­hung eines dazu bevoll­mäch­tig­ten Drit­ten – ver­pflich­tet, nach ver­trags­ge­mä­ßer Lie­fe­rung bzw. Leis­tung die­se durch Unter­fer­ti­gung eines Arbeits­blat­tes zu bestä­ti­gen. Sofern der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist, bestä­tigt er dadurch die män­gel­freie Ver­trags­er­fül­lung.

14) Anwend­ba­res Recht/Gerichtsstand

Für sämt­li­che Rechts­be­zie­hun­gen der Par­tei­en gilt das Recht der Repu­blik Öster­reich unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts. Bei Ver­brau­chern gilt die­se Rechts­wahl nur inso­weit, als nicht der gewähr­te Schutz durch zwin­gen­de Bestim­mun­gen des Rechts des Staa­tes, in dem der Ver­brau­cher sei­nen Wohn­sitz hat, ent­zo­gen wird.

Ist der Kun­de Unter­neh­mer im Sin­ne der Zif­fer 1.2, so wird als aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Ort des Geschäfts­sit­zes des Lie­fe­ran­ten ver­ein­bart.

15) Alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung

Die EU-Kom­mis­si­on stellt im Inter­net unter fol­gen­dem Link eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr Die­se Platt­form dient als Anlauf­stel­le zur außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten aus Online-Kauf- oder Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen, an denen ein Ver­brau­cher betei­ligt ist.